Statuten

VIBE.AT - Statuten

Statuten


§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen "Verein für Internet-Benutzer Österreichs (VIBE.AT)".
(2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.


§ 2 Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung. Er bezweckt folgende Ziele:

   1. Förderung des Internet und ähnlicher elektronischer Medien in Österreich
   2. Beteiligung an der Meinungsbildung und an der Entscheidungsfindung im Dialog mit Behörden, Internet-Service-Providern (ISPs) und anderen für die Benutzbarkeit des Internet bedeutenden Organisationen
   3. Sicherung des Rechtes der freien Meinungsäußerung, der Privatsphäre, des Briefgeheimnisses, sowie anderer Menschenrechte und Grundfreiheiten im Internet
   4. Wissenschaftliche Untersuchung, Vorbereitung, Durchführung und Unterstützung von Maßnahmen, die zu einer Förderung des Internet und ähnlicher elektronischer Medien beitragen sowie zu einer Sicherung des Rechts der freien Meinungsäußerung, der Privatsphäre, des Briefgeheimnisses, sowie anderer Menschenrechte und Grundfreiheiten im Internet beitragen können
   5. Aufklärung der Öffentlichkeit über das Internet (Möglichkeiten, Gefahren)
   6. Information der Öffentlichkeit über Entwicklungen, die der Benutzung des Internet gem. Punkt 3. zuwiderlaufen
   7. Mitgliedschaft bei Verbänden (national und international) mit gleichen oder ähnlichen Zielsetzungen

   
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2) Als ideelle Mittel dienen insbesondere:

  a. Die Veranstaltung von öffentlichen und internen Vorträgen und Versammlungen, Diskussionsabenden und geselligen Zusammenkünften
  b. Die Herausgabe von Informationen in elektronischer und gedruckter Form
  c. Die Herausgabe von Druckwerken aller Art zur Information der Öffentlichkeit, insbesondere auch durch Herausgabe von Online-Zeitschriften und ähnlichem
  d. Die Nutzung von elektronischen und computergestützten Medien aller Art zur Information der Öffentlichkeit
  e. Die Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben und Sammlung von Grundlagenwissen im eigenen Bereich oder in Kooperation mit anderen in- und ausländischen Fachinstitutionen
  f. Die Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, Firmen, Behörden und Einzelpersonen, die sich dem Vereinszweck verbunden fühlen und diesen fördern wollen
  g. Die Gründung von Zweigvereinen sowie die Gründung von und die Mitgliedschaft in juristischen Personen mit ähnlicher Zielsetzung im In- und Ausland
  h. Die Einrichtung einer Bibliothek (auch in elektronischer Form) zur Information der Öffentlichkeit
  i. Die nichtkommerzielle Bereitstellung von Internetdiensten, wie insbesondere der österreichischen Second-Level-Domain priv.at

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen insbesondere aufgebracht werden durch:

  a. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
  b. Erträgnisse aus Veranstaltungen
  c. Erträgnisse aus der Zusammenarbeit mit dem in §3 (2) lit. f) genannten Kreis natürlicher und juristischer Personen
  d. Erträgnisse aus Veranstaltungen, Dienstleistungen sowie etwaigen Zweigvereinen
  e. Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse, öffentliche Förderungen und sonstige Zuwendungen 


§ 4 Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.

(3) Fördernde Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrages fördern.

(4) Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

(5) Außerordentliche Mitglieder sind solche, die weder ordentliche, fördernde noch Ehrenmitglieder sind.

(6) Zwecks Vermeidung von Mehrfachstimmrechten ist der Vorstand angehalten, die Aufnahme verbundener Unternehmen als ordentliche Mitglieder hintanzuhalten.


§ 5 Erwerb und Änderung der Mitgliedschaft 

(1) Alle Arten der Mitgliedschaft stehen natürlichen sowie juristischen Personen sowie rechtsfähigen Personengesellschaften offen.

(2) Über die Aufnahme oder Statusänderung von ordentlichen, außerordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

(2) Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er ist dem Vorstand schriftlich (auch in elektronischer Form) mitzuteilen und wird sofort wirksam.

(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher (auch in elektronischer Form) Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

(6) Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits geleisteter Mitgliedsbeiträge.


§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen und Dienste des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen, außerordentlichen und fördernden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.


§ 8 Vereinsorgane

(1) Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§ 9f), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14), das Schiedsgericht (§ 15) und gegebenenfalls ein Beirat (§ 16).

(2) Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(3) Für Funktionsbezeichnungen weiblicher Mitglieder gelten die entsprechenden weiblichen Äquivalente.


§ 9 Die Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle 3 Jahre statt.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf

  a. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
  b. schriftlichen (auch in elektronischer Form) begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
  c. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
  d. Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 vierter Satz dieser Statuten),
  e. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)

binnen vier Wochen statt.

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich (auch in elektronischer Form) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).

(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich (auch in elektronischer Form) einzureichen.

(5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen (auch in elektronischer Form) Bevollmächtigung ist zulässig.

(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der / die Obmann / Obfrau, in dessen Verhinderung der / die Kassier/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.


§ 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  a. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
  b. Beschlussfassung über den Voranschlag
  c. Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer; Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfern mit dem Verein
  d. Entlastung des Vorstandes
  e. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche, außerordentliche und fördernde Mitglieder
  f. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
  g. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines
  h. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
  i. Jeweils über Antrag des Vorstandes Beschlussfassung über die Einrichtung eines Beirates (§ 16) sowie Wahl und Abwahl der ihm angehörigen Mitglieder


§ 11 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern, und zwar aus Obmann / Obfrau sowie Kassier/in. Zusätzlich kann der Vorstand bis zu zwei Beisitzer/innen zur Erfüllung eines spezifischen Aufgabengebiets bestellen.

(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Beim Ausscheiden eines Beisitzers kann dessen Position auch gestrichen werden. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

(4) Der Vorstand wird vom Obmann / von der Obfrau, bei Verhinderung von dem / der Kassier/in schriftlich (auch in elektronischer Form) oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

(5) Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und auch alle anwesend sind. Wenn kein Mitglied des Vorstandes dagegen Einwände hat, können Entscheidungen des Vorstandes auch im Umlaufverfahren (schriftlich, auch in elektronischer Form) getroffen werden.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse einstimmig.

(7) Den Vorsitz führt der / die Obmann / Obfrau, bei Verhinderung obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.

(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich (auch in elektronischer Form) ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.


§ 12 Aufgabenkreis des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  a. Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
  b. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
  c. Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;
  d. Verwaltung des Vereinsvermögens
  e. Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
  f. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines
  g. Antrag an die Generalversammlung einen Beirat (§ 16) einzusetzen und Mitglieder dieses Beirates zu wählen oder ihres Amtes zu entheben
  h. Entscheidung über Anträge auf Aufnahme in die vereinsinterne Schiedsrichterliste (§ 15)


§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

(2) Der / die Obmann / Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche (auch in elektronischer Form) Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des / der Obmanns / Obfrau und des / der Kassiers / Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit außerdem der Genehmigung der Generalversammlung.

(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 1 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist der / die Obmann / Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch im Innenverhältnis der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(5) Der / die Obmann / Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

(6) Der / die Obmann / Obfrau ist für die Protokollierung von Generalversammlung und Vorstandssitzungen verantwortlich.

(7) Der / die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.

(8) Im Falle der Verhinderung tritt an die Stelle des / der Obmanns / Obfrau der / die Kassier/in bei dessen / deren Verhinderung etwaige Beisitzer.


§ 14 Die Rechnungsprüfer

(1) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

(3) Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8, 9 und 10 sowie des § 13 Abs. 2 letzter Satz sinngemäß.


§ 15 Das Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist ein vereinsinternes Schiedsgericht berufen. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich (auch in elektronischer Form) namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3) Niemand kann ohne sein Einverständnis zum Schiedsrichter berufen werden. Diese Einverständniserklärung kann auch a priori durch einen Antrag auf Aufnahme in die vereinsinterne Schiedsrichterliste erteilt werden. Über einen derartigen Antrag entscheidet der Vorstand.

(4) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.


§ 16 Der Beirat

(1) Die Generalversammlung kann über Antrag des Vorstandes einen Beirat einsetzen, dem neben primär beratender Funktion insbesondere - unter Leitung und auf Ersuchen des Vorstandes - auch die Vertretung des Vereins nach außen hin (Öffentlichkeitsarbeit) obliegt.

(2) Bei Bedarf wird der Beirat vom Vorstandsvorsitzenden zu Vorstandssitzungen eingeladen. Alle Mitglieder des Beirats haben bei diesen gemeinsamen Sitzungen des Beirates mit dem Vorstand das Recht auf Teilnahme an den Beratungen, jedoch kein Stimmrecht.

(3) Die Generalversammlung wählt die Mitglieder des Beirates und kann den gesamten Beirat oder einzelne seiner Mitglieder auch jederzeit wieder des Amtes entheben. Die Mitglieder des Beirates können ihren Rücktritt auch jederzeit schriftlich dem Vorstand gegenüber erklären. Der Rücktritt wird diesfalls mit dem Zugang der Erklärung wirksam.

(4) Die Amtsdauer des Beirates beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Für das passive Wahlrecht ist eine ordentliche Vereinsmitgliedschaft nicht erforderlich.


§ 17 Auflösung des Vereines

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden. Soweit möglich soll das Vermögen einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.


Stand: 06.02.2022